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   Kohler Elektro Bern AG, Felsenaustrasse 17, 3004 Bern

AGB

Kohler Elektro Bern AG / Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kohler Elektro Bern AG
(nachfolgend Unternehmer genannt)

1. Grundlagen und Geltungsbereich

1.1         
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Kohler Elektro Bern AG, Felsenaustrasse 17, 3004 Bern, nachfolgend «Unternehmer» genannt.

1.2         
Sie gelten für sämtliche Lieferungen, Installationen, Planungen, Servicearbeiten, Unterhaltsarbeiten und sonstigen Leistungen des Unternehmers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Schriftlichkeit umfasst auch E-Mail.

1.3         
Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.4         
Ergänzend zu diesen AGB gelten, soweit anwendbar und soweit in diesen AGB oder im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, in folgender Reihenfolge:

  1. die individuelle schriftliche Vereinbarung oder Auftragsbestätigung
  2. die Offerte des Unternehmers
  3. die genehmigten Pläne, Schemata und technischen Angaben
  4. diese AGB
  5. die einschlägigen SIA-Normen, insbesondere SIA 118, soweit anwendbar
  6. das Schweizerische Obligationenrecht

1.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

2. Angebot und Auftragserteilung

2.1       
Angebote, Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Schemata, Berechnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmers. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers weder vervielfältigt, weitergegeben noch ausserhalb des vorgesehenen Vertragszwecks verwendet werden.

2.2         
Sofern im Angebot keine andere Frist genannt wird, bleibt der Unternehmer während zwei Monaten ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.

2.3         
Angebote beruhen auf den Angaben, Plänen, Unterlagen und Informationen, welche dem Unternehmer vom Kunden, von der Bauleitung oder von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Erweisen sich diese Angaben als unvollständig, unrichtig oder ändern sich die Verhältnisse, gehen daraus entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen zulasten des Kunden.

2.4         
Standardofferten sind grundsätzlich kostenlos. Aufwändige Abklärungen, Varianten, Planungen, Berechnungen, Begehungen, Schemata, Drittanfragen oder Projektierungen können nach Aufwand verrechnet werden, sofern der Kunde vorgängig darauf hingewiesen wurde oder dies den Umständen nach erkennbar war.

2.5         
Ein Auftrag kann schriftlich, per E-Mail, mündlich, durch Unterzeichnung eines Arbeitsrapports, durch Freigabe vor Ort oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Schriftliche Auftragserteilungen werden aus Beweisgründen empfohlen.

2.6         
Wo kein bestimmtes Fabrikat ausdrücklich vereinbart ist, ist der Unternehmer in der Wahl geeigneter Materialien, Apparate und Fabrikate frei.

3. Leistungsumfang, Zusatzarbeiten und Nachträge

3.1         
Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus der Offerte, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung.

3.2         
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, Änderungen, Erweiterungen, zusätzliche Abklärungen, Anpassungen infolge behördlicher oder technischer Vorgaben sowie Arbeiten infolge unvollständiger oder unrichtiger Angaben gelten als Zusatzarbeiten und werden zusätzlich verrechnet.

3.3         
Erkennt der Unternehmer während der Ausführung, dass Mehrleistungen erforderlich werden, informiert er den Kunden mündlich oder schriftlich. Erhebt der Kunde innert fünf Arbeitstagen keinen schriftlichen Einwand, gelten die Mehrleistungen als genehmigt.

3.4         
Dringende Arbeiten, sicherheitsrelevante Massnahmen, Arbeiten zur Schadenverhütung oder Arbeiten zur Einhaltung gesetzlicher oder technischer Vorschriften dürfen ohne vorgängige schriftliche Freigabe ausgeführt und nach Aufwand verrechnet werden, sofern ein Zuwarten nicht zumutbar ist.

3.5
Äussere Umstände, welche die Vertragserfüllung beeinflussen können, hat der Kunde dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Daraus entstehender Mehraufwand wird zusätzlich vergütet.

4. Regiearbeiten

4.1         
Regiearbeiten sind Arbeiten und Leistungen, welche nicht auf einem Pauschal-, Global- oder Einheitspreis beruhen, vom Kunden zusätzlich verlangt werden oder aufgrund der Umstände nach Aufwand auszuführen sind.

4.2         
Regiearbeiten werden nach den jeweils gültigen Regieansätzen des Unternehmers verrechnet.

4.3         
Arbeitszeit, Reisezeit, Material, Apparate, Transport, Verpackung, Fahrzeugpauschalen, Spezialwerkzeuge, Hebemittel und sonstige Nebenleistungen werden separat verrechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

4.4         
Regiearbeiten werden mittels Arbeitsrapport erfasst und dem Kunden oder dessen Vertretung zur Kenntnis gebracht. Wird ein Rapport nicht innert fünf Arbeitstagen schriftlich beanstandet, gilt er als anerkannt.

5. Rechte und Pflichten des Kunden

5.1         
Der Kunde stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Pläne, Zutritte, Bewilligungen, Baustelleninstallationen, Lagerflächen und bauseitigen Vorleistungen zur Verfügung.

5.2         
Der Kunde hat den Unternehmer vor Beginn von Installationen, Bohrungen, Kernbohrungen, Durchbrüchen, Spitzarbeiten oder Demontagen über Lage und Verlauf bestehender Leitungen, Rohre, Kabel, Anlagen und sonstiger verdeckter Bauteile zu informieren und die aktuellen Pläne auszuhändigen.

5.3         
Schäden, Verzögerungen oder Mehrkosten infolge fehlender, unvollständiger oder falscher Angaben des Kunden, der Bauleitung oder Dritter gehen zulasten des Kunden.

5.4
Der Kunde sorgt dafür, dass die Arbeitsstelle sicher zugänglich ist und die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen für eine fachgerechte Ausführung erfüllt sind.

6. Rechte und Pflichten des Unternehmers

6.1         
Der Unternehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und Vorschriften sowie mit geeignetem Material.

6.2         
Der Unternehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Mitarbeitende, Subunternehmer, Lieferanten oder Spezialisten beizuziehen.

6.3
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ausführung anzupassen, wenn dies aus technischen, sicherheitsrelevanten, normativen oder lieferbedingten Gründen erforderlich oder zweckmässig ist, sofern dadurch der vertragliche Zweck nicht wesentlich verändert wird.

7. Gesundheitsgefährdende Stoffe, insbesondere Asbest

7.1
Wird während der Arbeiten ein gesundheitsgefährdender Stoff, insbesondere Asbest, PCB oder ein vergleichbarer Stoff, festgestellt oder vermutet, ist der Unternehmer berechtigt und soweit gesetzlich erforderlich verpflichtet, die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen.

7.2
Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bekannte Vorkommen gesundheitsgefährdender Stoffe vorgängig mitzuteilen.

7.3
Die notwendigen Abklärungen, Gefahrenermittlungen, Risikobeurteilungen, Sanierungsmassnahmen und Entsorgungen sind Sache des Kunden und gehen zu dessen Lasten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

7.4
Termine und Fristen verschieben sich entsprechend. Für Schäden, Mehrkosten oder Verzögerungen im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen haftet der Unternehmer nicht, soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft.

8. Termine, Lieferfristen und höhere Gewalt

8.1         
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

8.2
Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Kunde, die Bauleitung, andere Unternehmer und Lieferanten ihre Mitwirkungs-, Vorbereitungs- und Lieferungspflichten rechtzeitig erfüllen.

8.3
Verzögerungen infolge verspäteter Instruktionen, fehlender Unterlagen, nicht abgeschlossener Vorarbeiten, Lieferengpässen, Materialmangel, Krankheit, Unfall, behördlicher Massnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, höherer Gewalt oder sonstiger vom Unternehmer nicht zu vertretender Umstände berechtigen den Unternehmer zu einer angemessenen Terminverschiebung.

8.4
Solche Verzögerungen begründen keine Haftung des Unternehmers, soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft.

9. Abnahme und Garantie

9.1         
Nach Beendigung der Arbeiten wird das Werk in der Regel gemeinsam abgenommen. Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.

9.2         
Wird das Werk vom Kunden vor einer gemeinsamen Abnahme in Gebrauch genommen, gilt es als abgenommen.

9.3         
Findet keine gemeinsame Abnahme statt, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme verlangen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen.

9.4         
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden innert angemessener Frist behoben.

9.5
Die Garantie richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Die Garantiefrist beträgt höchstens zwei Jahre ab Abnahme, sofern nicht zwingendes Recht oder eine schriftliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht.

9.6
Für Apparate, Geräte, Leuchten, Ladestationen, Steuerungen und sonstige Fremdfabrikate gelten vorrangig die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller oder Lieferanten. Der Unternehmer tritt dem Kunden die entsprechenden Ansprüche ab, soweit dies zulässig und erforderlich ist. 

9.7
Keine Garantie besteht für Mängel oder Schäden infolge unsachgemässer Bedienung, Veränderung durch Dritte, fehlender Wartung, natürlicher Abnützung, äusserer Einwirkungen oder bauseitiger Lieferungen.

10. Haftung

10.1       
Der Unternehmer haftet für direkte Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeitenden oder beigezogene Hilfspersonen schuldhaft verursacht werden, soweit diese Haftung gesetzlich zwingend oder vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

10.2       
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Betriebsunterbruch, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, Datenverluste sowie Schäden aus verspäteter Leistungserbringung.

10.3      
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Unternehmers insgesamt auf die Höhe der für den betreffenden Auftrag geschuldeten Vergütung beschränkt.

10.4       
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei rechtswidriger Absicht, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10.5       
Für Schäden an bestehenden, verdeckten oder in den Plänen nicht eingezeichneten Leitungen, Rohren, Kabeln, Anlagen oder Bauteilen haftet der Unternehmer nicht, sofern er diese bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht erkennen konnte oder ihm deren Lage nicht rechtzeitig und vollständig bekannt gegeben wurde.

10.6       
Für vom Kunden direkt bestellte oder beigestellte Lieferungen, Materialien, Apparate, Leistungen, Unterlieferanten oder Subunternehmer übernimmt der Unternehmer keine Haftung und keine Garantie, sofern der Schaden nicht durch eigenes Verschulden des Unternehmers verursacht wurde.

10.7       
Der Kunde hat einen behaupteten Schadenfall dem Unternehmer unverzüglich schriftlich zu melden und dem Unternehmer Gelegenheit zur Prüfung und Schadenminderung zu geben.

11. Akonto- und Teilzahlungen

11.1       
Der Unternehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechende Akonto- oder Teilzahlungen in Rechnung zu stellen.

11.2       
Akonto- und Teilzahlungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

11.3       
Bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung offener fälliger Beträge zu unterbrechen. Daraus entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zulasten des Kunden.

11.4
Nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für bereits erbrachte Leistungen, entstandene Kosten, bestelltes Material sowie weiteren nachweisbaren Schaden zu verlangen.

12. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

12.1
Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrags oder nach Abnahme des Werkes.

12.2
Rechnungen sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsstellung zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

12.3
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden Mahnspesen fällig:
–   Zahlungserinnerung: kostenlos
–   zweite Mahnung: CHF 20.00
–   dritte Mahnung: CHF 40.00

12.4
Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde Verzugszins von 5 % pro Jahr.

12.5
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen, Gegenforderungen oder nicht anerkannter Ansprüche zurückzubehalten, zu kürzen oder zu verrechnen, sofern diese Gegenforderungen nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Unternehmer schriftlich anerkannt sind.

13. Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte

13.1     
Gelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Waren, Apparate und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers, soweit dies rechtlich zulässig ist.

13.2
Der Unternehmer ist berechtigt, nicht fest eingebaute und nicht vollständig bezahlte Waren nach erfolgloser Mahnung zurückzuverlangen oder zurückzunehmen, soweit dies ohne unverhältnismässigen Eingriff möglich und rechtlich zulässig ist.

13.3
Bei fest eingebauten oder mit dem Grundstück oder Gebäude verbundenen Materialien und Leistungen bleiben die Zahlungsansprüche des Unternehmers vollumfänglich bestehen. Ein Rückbau oder eine Entfernung eingebauter Teile erfolgt nur, wenn dies rechtlich zulässig, technisch zumutbar und verhältnismässig ist.

13.4
Pläne, Schemata, Berechnungen, Konzepte, Kostenvoranschläge, Offertvarianten und sonstige Arbeitsergebnisse des Unternehmers dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen Dritten nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung vom Unternehmer zugänglich machen oder ausserhalb des vertraglichen Zweckes verwenden. Es wird insbesondere auf Art. 5 und Art. 23 (UWG; Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) hingewiesen. Verstösst der Kunde gegen diese Vereinbarung, so hat er dem Unternehmer eine Pauschale in der Höhe von 10% der Offertsumme, mindestens aber CHF 1’000,- zu zahlen, wobei über die Pauschale hinausgehender Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten wird. Kann das Angebot nicht berücksichtigt werden, so sind sämtliche Unterlagen an den Unternehmer zurückzugeben und die elektronischen Daten zu löschen.

14. Datenschutz

14.1     
Der Unternehmer bearbeitet Personendaten des Kunden, von Ansprechpersonen, Mitarbeitenden, Lieferanten und weiteren Beteiligten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung, insbesondere des Schweizer Datenschutzgesetzes.

14.2
Die Datenbearbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen, zur Kundenbetreuung, zur Baustellen- und Projektdokumentation, zur Rechnungsstellung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmers.

14.3
Der Unternehmer kann Personendaten an Mitarbeitende, Subunternehmer, Lieferanten, IT-Dienstleister, Treuhänder, Behörden oder weitere beigezogene Dritte weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung, zur Leistungserbringung, zur Abwicklung des Auftrags oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

14.4
Eine Datenbearbeitung kann auch in elektronischen Systemen, Cloud-Diensten, E-Mail-Systemen, Projektplattformen oder branchenspezifischen Anwendungen erfolgen. Der Unternehmer trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten.

14.5
Weitere Informationen zur Datenbearbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Unternehmers auf dessen Website. Datenschutzanfragen können an info@kohlerelektro.ch gerichtet werden.

15. Digitale Anlagen, IT-Schnittstellen und Cyber-Sicherheit

15.1     
Soweit Leistungen des Unternehmers digitale Systeme, Netzwerke, Gebäudeautomation, Ladeinfrastruktur, Kommunikationsanlagen, Fernzugriffe oder IT-Schnittstellen betreffen, ist der Kunde für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit seiner eigenen IT-, Netzwerk- und Zugangsinfrastruktur verantwortlich.

15.2
Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bekannte Sicherheitsvorfälle, Zugriffsbeschränkungen, Passwörter, technische Abhängigkeiten oder Risiken mitzuteilen, soweit diese die Leistungserbringung beeinflussen können.

15.3
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, welche auf unsichere Kundennetzwerke, mangelhafte Zugangsdatenverwaltung, Eingriffe Dritter, fehlende Updates, unsachgemässe Bedienung oder vom Kunden betriebene Systeme zurückzuführen sind, soweit den Unternehmer kein eigenes Verschulden trifft.

16. Kündigung, Sistierung und Projektabbruch

16.1     
Wird ein Auftrag durch den Kunden gekündigt, sistiert, verschoben oder abgebrochen, hat der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen, bestellten Materialien, Planungsarbeiten, Dispositionen, Drittkosten und weiteren entstandenen Aufwendungen zu vergüten.

16.2
Spezialbestellungen, kundenspezifische Materialien, bereits reservierte Lieferungen oder nicht stornierbare Leistungen sind vom Kunden zu übernehmen oder vollständig zu vergüten.

16.3
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, bereits ausgeführte Arbeiten zurückzubauen, sofern dies nicht schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend erforderlich ist.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1     
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Unternehmer findet ausschliesslich materielles Schweizer Recht Anwendung.

17.2
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmers in Bern.

Juni 2026

Kohler Elektro Bern AG
Felsenaustrasse 17
3004 Bern

Telefon 031 302 06 06
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